Gesetze / THW-Mitwirkungsverordnung

THW-MitwV

§ 4 Inhalt des Dienstverhältnisses

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/THW-MitwV/4#abs-1 (1) Helferinnen und Helfer wirken bei der Erfüllung der Aufgaben des Technischen Hilfswerks mit. Sie können in besondere Funktionen berufen werden und nehmen an den angeordneten Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teil.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/THW-MitwV/4#abs-2 (2) Die Teilnahme an Einsätzen und Ausbildungsveranstaltungen ist nur entsprechend der individuellen Einsatzbefähigung möglich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/THW-MitwV/4#abs-3 (3) Junghelfer und Junghelferinnen erhalten eine kind- oder jugendgemäße Ausbildung und Betreuung, die sie auf ihre spätere Verwendung als Helferinnen und Helfer vorbereiten sollen. Sie werden nicht zur unmittelbaren Hilfeleistung bei Einsätzen herangezogen.

§ 3 § 5