nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 4 THW-MitwV — Inhalt des Dienstverhältnisses

THW-Mitwirkungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.11.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Helferinnen und Helfer wirken bei der Erfüllung der Aufgaben des Technischen Hilfswerks mit. Sie können in besondere Funktionen berufen werden und nehmen an den angeordneten Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teil.

(2) Die Teilnahme an Einsätzen und Ausbildungsveranstaltungen ist nur entsprechend der individuellen Einsatzbefähigung möglich.

(3) Junghelfer und Junghelferinnen erhalten eine kind- oder jugendgemäße Ausbildung und Betreuung, die sie auf ihre spätere Verwendung als Helferinnen und Helfer vorbereiten sollen. Sie werden nicht zur unmittelbaren Hilfeleistung bei Einsätzen herangezogen.

---

Zitiervorschlag: § 4 THW-MitwV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/THW-MitwV/4

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
