Gesetze / Treuhandkreditaufnahmegesetz
THAKredG§ 5
§ 1 Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierprospektgesetzes gilt auch für Schuldverschreibungen der Treuhandanstalt.
Änderungsverlauf
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2481)
BGBl. 2011 I S. 2481
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