Gesetze / Landesrecht Bayern / Satzung der Bayerischen Transformations- und Forschungsstiftung
TFoStS§ 6 Wissenschaftlicher Beirat
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TFoStS/6#abs-1 (1) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus je sieben Sachverständigen der Wirtschaft und der Wissenschaft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TFoStS/6#abs-2 (2) Die Mitglieder werden vom Stiftungsrat bestellt. Das für Wirtschaft zuständige Staatsministerium unterbreitet Vorschläge für die Benennung der Sachverständigen der Wirtschaft, das für Wissenschaft zuständige Staatsministerium für die Benennung der Sachverständigen der Wissenschaft. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. Eine einmalige Wiederbestellung ist möglich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TFoStS/6#abs-3 (3) Der Wissenschaftliche Beirat bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TFoStS/6#abs-4 (4) Der Wissenschaftliche Beirat kann im Bereich Forschung gegenüber dem Stiftungsrat Empfehlungen zu den Grundsätzen der Stiftungspolitik sowie Stellungnahmen zu Beschlüssen des Stiftungsrats abgeben. Bei der Begutachtung der Anträge auf Fördermaßnahmen im Bereich Forschung achtet er auf die Wahrung der satzungsmäßigen Zwecke und auf die Einhaltung der Qualitätserfordernisse. § 4 Abs. 5 Satz 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TFoStS/6#abs-5 (5) Der Wissenschaftliche Beirat kann zur Erledigung seiner Aufgaben Kommissionen bilden. Zu diesen Kommissionen können auch Dritte hinzugezogen werden.