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TFoStS§ 7 Haushalts- und Wirtschaftsführung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TFoStS/7#abs-1 (1) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TFoStS/7#abs-2 (2) Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat die Stiftung einen Voranschlag (Haushaltsplan) aufzustellen, der die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben bildet. Der Voranschlag muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Der Haushaltsplan ist der Stiftungsaufsicht spätestens einen Monat vor Beginn des neuen Geschäftsjahres vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TFoStS/7#abs-3 (3) Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres hat die Stiftung innerhalb von neun Monaten Rechnung zu legen und die durch den Abschlussprüfer geprüfte Jahresrechnung zusammen mit einer Vermögensübersicht und dem Prüfungsvermerk der Stiftungsaufsicht vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TFoStS/7#abs-4 (4) Die Stiftungsaufsicht kann anstelle des in Abs. 2 geregelten Haushaltsplans und der in Abs. 3 geregelten Jahresrechnung und Vermögensübersicht die Aufstellung eines Wirtschaftsplans vorschreiben, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben nicht zweckmäßig ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TFoStS/7#abs-5 (5) Im Übrigen gelten die Rechtsvorschriften des Freistaates Bayern über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen entsprechend. Zuständige Dienststelle im Sinne des Art. 44 Abs. 1 Satz 3 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) ist die Stiftung.