Gesetze / Landesrecht Bayern / Satzung der Bayerischen Transformations- und Forschungsstiftung
TFoStS§ 5 Stiftungsvorstand
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TFoStS/5#abs-1 (1) Für jedes Mitglied des Stiftungsvorstands kann ein Stellvertreter bestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TFoStS/5#abs-2 (2) Der Stiftungsvorstand beschließt über den Erlass von Richtlinien zur Vergabe von Fördermitteln im Bereich Transformation und über die Mittelvergabe für einzelne Fördervorhaben. Zur Vorbereitung und Umsetzung der Förderentscheidung kann er geeignete Projektträger einsetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TFoStS/5#abs-3 (3) Der Stiftungsvorstand erlässt eine Geschäftsordnung. § 4 Abs. 5 Satz 5 und Abs. 6 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TFoStS/5#abs-4 (4) Der Geschäftsführer führt im Auftrag des Stiftungsvorstands die laufenden Geschäfte der Stiftung und vertritt insoweit die Stiftung nach außen. Der ehrenamtliche Präsident berät die Stiftung in allen Fragen der Förderpolitik im Bereich Forschung. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.