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# § 5 TFoStS (Bayern) — Stiftungsvorstand

Satzung der Bayerischen Transformations- und Forschungsstiftung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für jedes Mitglied des Stiftungsvorstands kann ein Stellvertreter bestellt werden.

(2) Der Stiftungsvorstand beschließt über den Erlass von Richtlinien zur Vergabe von Fördermitteln im Bereich Transformation und über die Mittelvergabe für einzelne Fördervorhaben. Zur Vorbereitung und Umsetzung der Förderentscheidung kann er geeignete Projektträger einsetzen.

(3) Der Stiftungsvorstand erlässt eine Geschäftsordnung. § 4 Abs. 5 Satz 5 und Abs. 6 gilt entsprechend.

(4) Der Geschäftsführer führt im Auftrag des Stiftungsvorstands die laufenden Geschäfte der Stiftung und vertritt insoweit die Stiftung nach außen. Der ehrenamtliche Präsident berät die Stiftung in allen Fragen der Förderpolitik im Bereich Forschung. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

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Zitiervorschlag: § 5 TFoStS (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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