Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Bayerische Transformations- und Forschungsstiftung
TFoStGArt 3 Stiftungsvermögen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TFoStG/3#abs-1 (1) Das Stiftungsvermögen besteht aus
1. dem zum Ablauf des 30. April 2025 vorhandenen Kapitalstocks samt nach diesem Tag eintretenden Wertveränderungen und
2. Zustiftungen ab dem 1. Mai 2025 mit dem Zweck der Verwendung für Vorhaben der Transformation.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TFoStG/3#abs-2 (2) Das Stiftungsvermögen soll für die Förderung standortrelevanter Transformationsvorhaben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 verbraucht werden. Das Nähere regelt die Satzung.