Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Bayerische Transformations- und Forschungsstiftung
TFoStGArt 4 Stiftungsmittel
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TFoStG/4#abs-1 (1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgabe im Bereich Forschung aus den zum Ablauf des 30. April 2025 vorhandenen Stiftungsmitteln, vom Freistaat Bayern gewährten Zuschüssen, etwaigen Zustiftungen, die nicht unter Art. 3 Abs. 1 fallen, sowie aus den laufenden Erträgen des Stiftungsvermögens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TFoStG/4#abs-2 (2) Aus den Mitteln nach Abs. 1 werden auch die Aufwendungen für die allgemeine Verwaltung getragen, soweit nicht in der Satzung eine anderweitige Regelung getroffen wird.