(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgabe im Bereich Forschung aus den zum Ablauf des 30. April 2025 vorhandenen Stiftungsmitteln, vom Freistaat Bayern gewährten Zuschüssen, etwaigen Zustiftungen, die nicht unter Art. 3 Abs. 1 fallen, sowie aus den laufenden Erträgen des Stiftungsvermögens.
(2) Aus den Mitteln nach Abs. 1 werden auch die Aufwendungen für die allgemeine Verwaltung getragen, soweit nicht in der Satzung eine anderweitige Regelung getroffen wird.