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Art 3 TFoStG (Bayern) — Stiftungsvermögen

Gesetz über die Bayerische Transformations- und Forschungsstiftung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus

1. dem zum Ablauf des 30. April 2025 vorhandenen Kapitalstocks samt nach diesem Tag eintretenden Wertveränderungen und

2. Zustiftungen ab dem 1. Mai 2025 mit dem Zweck der Verwendung für Vorhaben der Transformation.

(2) Das Stiftungsvermögen soll für die Förderung standortrelevanter Transformationsvorhaben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 verbraucht werden. Das Nähere regelt die Satzung.