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# § 2 TEVO (Nordrhein-Westfalen) — Voraussetzungen für den Anspruch auf Trennungsentschädigung

Trennungsentschädigungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 12 wird Trennungsentschädigung gewährt, wenn

1. der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist,

2. die Wohnung nicht am neuen Dienstort liegt und

3. die Wohnung mindestens 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt liegt.

(2) Bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 bis 9, die eine Dauer von drei Monaten nicht überschreiten, wird Trennungsentschädigung auch dann gewährt, wenn

1. der neue Dienstort ein anderer als der bisherige ist und

2. die Wohnung nicht am neuen Dienstort liegt.

(3) Bei einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 13 wird Trennungsentschädigung nur gewährt, wenn die Ausbildungsstelle weder am Ort der Stammdienststelle noch am Wohnort und mindestens 30 Kilometer von der Stammdienststelle und der Wohnung entfernt liegt. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ausbildungsstelle als Stammdienststelle anzusehen ist.

(4) Trennungsentschädigung wird nicht gewährt, wenn Beschäftigte bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichten und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern.

(5) Der Anspruchsberechtigte hat nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Trennungsentschädigung vorliegen.

(6) Die Abrechnung über die Trennungsentschädigung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten bei der für die Abrechnung zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt jeweils mit Ablauf des Kalendermonats, für den die Trennungsentschädigung zusteht, in den Fällen des § 9 Absatz 1 frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Umzug oder der Abschluss des Miet- oder Kaufvertrages erfolgt ist. Die Trennungsentschädigung wird monatlich nachträglich unbar auf das Bezügekonto der Berechtigten gezahlt.

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Zitiervorschlag: § 2 TEVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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