Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TEHG§ 22 Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für Anlagen; Anpassung des Überwachungsplans
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2013 – OVG 12 N 57.12Zitiert von 1
- BVerwG, 10.10.2012 – 7 C 8/10Zuteilung von CO2-Emissionsberechtigungen nach dem Zuteilungsgesetz 2012; Kürzung der unentgeltlichen Zuteilung der Berechtigungen an Anlagen der EnergiewirtschaftZitiert von 32
- VG Berlin, 20.11.2012 – 10 K 316.09
- VG Berlin, 31.05.2012 – 10 K 339.09Zitiert von 5
- VG Berlin, 24.11.2011 – 10 K 121.09Zitiert von 6
- VG Berlin, 24.11.2011 – 10 K 127.09Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 17.03.2011 – 10 K 299.09Zitiert von 2
- VG Berlin, 13.04.2010 – 10 K 128.09Zitiert von 17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 TEHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/22#abs-1 (1) Für die Einreichung des Überwachungsplans nach § 6 Absatz 1 gelten folgende Fristen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/22#abs-2 (2) Im Verfahren zur Genehmigung des Überwachungsplans ist in den Fällen des § 11 Absatz 1 Nummer 1 der danach zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/22#abs-3 (3) Eine Anpassung des Überwachungsplans nach § 6 Absatz 3 ist auch erforderlich, wenn der Anlagenbetreiber betriebliche Änderungen plant, die zu einer erheblichen Änderung der Überwachung im Sinne des Artikels 15 Absatz 3 der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung führen.