Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TEHGAnhang (zu den §§ 2 bis 4, 13, 19, 21, 27, 28, 33, 37, 41 bis 44, 50, 52 und 55) Einbezogene Tätigkeiten und Treibhausgase
(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 70, S. 29 - 33)
Teil A
Emissionshandel für Anlagen, Luft- und Seeverkehr
Abschnitt 1
Grundsätze
Abschnitt 2
Tätigkeiten
Abschnitt 3
Bei den Tätigkeiten nach den Abschnitten 2 und 4 einbezogene Treibhausgase
Abschnitt 4
Von § 33 erfasste Flüge
Flüge zwischen Flugplätzen in zwei verschiedenen in einem nach Artikel 25a Absatz 3 der EU-Emissionshandelsrichtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführten Staaten, Flüge zwischen der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich und den nach Artikel 25a Absatz 3 der EU-Emissionshandelsrichtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführten Staaten und – für die Zwecke von Artikel 12 Absatz 6 und 8 und Artikel 28c der EU-Emissionshandelsrichtlinie – alle anderen Flüge zwischen Flugplätzen in zwei verschiedenen Drittländern, die von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden, die
Nicht unter diese Tätigkeiten fallen
Teil B
Brennstoffemissionshandel
Abschnitt 1
Brennstoffe
Abschnitt 2
Tätigkeit