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§ 54 TEHG 2025 — Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber

Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz

Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Abweichend von § 6 Absatz 1 und 2 gilt der für das Jahr 2023 genehmigte Überwachungsplan eines Luftfahrzeugbetreibers für das Jahr 2024 fort.