Gesetze / Transparenzregisterbeleihungsverordnung

TBelV

§ 2 Finanzierung des Beliehenen und Übertragung der Vollstreckung an den Beliehenen

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TBelV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Beliehene trägt den ihm durch die Wahrnehmung der in § 1 genannten Aufgaben, insbesondere durch das Erstellen und Betreiben des Transparenzregisters, entstehenden Aufwand selbst.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TBelV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dem Beliehenen wird die Vollstreckung der Gebührenbescheide übertragen.

§ 1 § 3