Gesetze / Transparenzregisterbeleihungsverordnung
TBelV§ 3 Vorzeitige Beendigung der Beleihung
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TBelV/3#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Beleihung vorzeitig beendigen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TBelV/3#abs-2 (2) Ein wichtiger Grund im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt insbesondere vor, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TBelV/3#abs-3 (3) Der Beliehene kann die vorzeitige Beendigung verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Verlangen ist schriftlich an das Bundesministerium der Finanzen zu richten. Das Bundesministerium der Finanzen entspricht dem Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist. Angemessen ist die Frist, die erforderlich ist zur Sicherstellung der Fortführung der Aufgabenerfüllung der registerführenden Stelle durch
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TBelV/3#abs-4 (4) Die vorzeitige Beendigung der Beleihung erfolgt mit einer Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen. Die Beendigung wird mit dem Inkrafttreten der Verordnung wirksam.