Gesetze / Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten

TAppV

§ 8 Zulassung zur Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TAppV/8#abs-1 (1) Über die Zulassung zu den Prüfungen entscheidet für den Prüfungsausschuss der oder die Vorsitzende.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TAppV/8#abs-2 (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Studierenden die vorgeschriebenen Nachweise nicht erbringen oder nach § 17 Abs. 1 Satz 3 eine Prüfung nicht wiederholen dürfen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TAppV/8#abs-3 (3) Nach der Zulassung zur Prüfung sind die Prüfungen innerhalb der von der Universität vorgegebenen Fristen abzulegen.

§ 7 § 9