nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 8 TAppV — Zulassung zur Prüfung

Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Zulassung zu den Prüfungen entscheidet für den Prüfungsausschuss der oder die Vorsitzende.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Studierenden die vorgeschriebenen Nachweise nicht erbringen oder nach § 17 Abs. 1 Satz 3 eine Prüfung nicht wiederholen dürfen.

(3) Nach der Zulassung zur Prüfung sind die Prüfungen innerhalb der von der Universität vorgegebenen Fristen abzulegen.

---

Zitiervorschlag: § 8 TAppV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TAppV/8

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
