Gesetze / Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
TAppV§ 68 Übergangsvorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- BGH, 03.03.2021 – XII ZB 118/20Berufsbetreuervergütung: Vermittlung besonderer, für die Betreuung nutzbarer Kenntnisse durch ein abgeschlossenes Studium der VeterinärmedizinZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TAppV/68#abs-1 (1) § 10 Absatz 2 und § 17 Absatz 3 Satz 1 sind bis zum 29. Dezember 2017 in der am Tage der Verkündung dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TAppV/68#abs-2 (2) Bescheinigungen nach Anlage 7 in der bis zum 30. Dezember 2016 geltenden Fassung, die vor diesem Zeitpunkt erteilt worden sind, bleiben gültig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TAppV/68#abs-3 (3) Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2006 einen Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456), bestanden haben, ist die Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456), auch für das weitere Studium anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TAppV/68#abs-4 (4) (weggefallen)