Gesetze / Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
TAppV§ 68 Übergangsvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TAppV/68#abs-1 (1) § 10 Absatz 2 und § 17 Absatz 3 Satz 1 sind bis zum 29. Dezember 2017 in der am Tage der Verkündung dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TAppV/68#abs-2 (2) Bescheinigungen nach Anlage 7 in der bis zum 30. Dezember 2016 geltenden Fassung, die vor diesem Zeitpunkt erteilt worden sind, bleiben gültig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TAppV/68#abs-3 (3) Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2006 einen Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456), bestanden haben, ist die Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456), auch für das weitere Studium anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TAppV/68#abs-4 (4) (weggefallen)
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 68 TAppV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 03.03.2021 – XII ZB 118/20Berufsbetreuervergütung: Vermittlung besonderer, für die Betreuung nutzbarer Kenntnisse durch ein abgeschlossenes Studium der VeterinärmedizinZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.2016 Ausfertigung
§ 68 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 3341)
BGBl. 2016 I S. 3341
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.