Gesetze / Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
TAppV§ 3 Erprobungsklausel
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TAppV/3#abs-1 (1) Bei Beibehaltung der Gesamtstundenzahl des wissenschaftlich-theoretischen Studienteils von 3.850 Stunden können die Universitäten vorbehaltlich des Absatzes 2 Abweichungen der Stundenzahl zu den in Anlage 1 aufgeführten Fächern um bis zu 20 vom Hundert von der Gesamtstundenzahl vorsehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TAppV/3#abs-2 (2) Von der Möglichkeit der Stundenkürzungen sind Fächer mit einer Stundenzahl von 28 und weniger sowie die in Anlage 1 Nr. 28 bis 31 aufgeführten Fächer ausgenommen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TAppV/3#abs-3 (3) Die Abweichungen nach Absatz 1 setzen voraus, dass
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TAppV/3#abs-4 (4) Die Universitäten, die von der Abweichung nach Absatz 1 Gebrauch machen, teilen dieses der zuständigen Behörde mit einer Beschreibung des Erprobungsziels und der erwarteten qualitativen Verbesserungen für die tiermedizinische Ausbildung mit. Sie legen auf Anforderung der zuständigen Behörde einen Bericht über die gewonnenen Erfahrungen vor.
Änderungsverlauf
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20.12.2016 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 3341)
BGBl. 2016 I S. 3341
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