Gesetze / Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
TAppV§ 6 Zuständiger Prüfungsausschuss
Stand: 10.06.2019
Die Studierenden legen die Abschnitte der Tierärztlichen Vorprüfung und die Tierärztliche Prüfung vor dem zuständigen Prüfungsausschuss an der Universität ab, an der sie im Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung im Studienfach Veterinärmedizin immatrikuliert sind oder zuletzt immatrikuliert waren. Wiederholungsprüfungen sollen bei dem Prüfungsausschuss abgelegt werden, bei dem die Prüfung nicht bestanden worden ist.
Änderungsverlauf
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20.12.2016 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 3341)
BGBl. 2016 I S. 3341
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