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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 3341

BGBl. 2016 I S. 3341 · 17.013 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2016, Seite 3341 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3341
                                         Erste Verordnung
            zur Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten*
                                                       Vom 20. Dezember 2016

  Auf Grund des § 5 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 Nummer 1
und Satz 3 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 20. November 1981
(BGBl. I S. 1193), von denen § 5 Absatz 1 Satz 1 zuletzt
durch Artikel 379 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) und § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 zuletzt
durch Artikel 22 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

                             Artikel 1

   Die Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen

und Tierärzten vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1827), die

zuletzt durch Artikel 380 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
 1. § 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach den
       Wörtern „notwendigen Grundkenntnisse“ die
       Wörter „einschließlich der erforderlichen Bezüge
       zum innerstaatlichen und europäischen Recht“
       eingefügt.
    b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
           „(3) Die tierärztliche Ausbildung stellt ferner
        sicher, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten nach
        Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG
        des Europäischen Parlaments und des Rates
        vom 7. September 2005 über die Anerkennung
        von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
        30.9.2005, S. 22) in der jeweils geltenden Fas-
        sung erworben werden.“

* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013
  zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von
  Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über
  die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informa-
  tionssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132).

2. In § 3 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „von
   Artikel 38 der Richtlinie 2005/36/EG des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom 7. Sep-
   tember 2005 über die Anerkennung von Berufs-
   qualifikationen (ABl. EU Nr. L 178 S. 1)“ durch die
   Wörter „des Artikels 38 der Richtlinie 2005/36/EG“
   ersetzt.
3. In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1“
   durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 und 3“ ersetzt.
4. § 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Wiederholungsprüfungen sollen bei dem Prüfungs-

  ausschuss abgelegt werden, bei dem die Prüfung

  nicht bestanden worden ist.“

5. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
     „kann schriftlich“ ein Komma und das Wort
     „elektronisch“ eingefügt.

  b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „sollen“ die
     Wörter „mindestens zwei, jedoch“ eingefügt.
6. § 14 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 3 werden das Semikolon und die
         Wörter „sie ist in der Niederschrift kurz zu
         begründen“ gestrichen.
     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Sie ist in der Niederschrift nachvollziehbar
         zu begründen.“

  b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“
     die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
7. Dem § 15 wird folgender Satz angefügt:

  „Für die Entscheidung über den Abbruch einer
  Prüfung nach Satz 1 oder die Erklärung nach Satz 2
  gilt § 14 Absatz 1 Satz 4 entsprechend.“

8. § 17 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2016, Seite 3342 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3342
   a) In Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter „bei
      der zweiten Wiederholungsprüfung“ durch die
      Wörter „bei der ersten und zweiten Wieder-
      holungsprüfung“ ersetzt.
   b) In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlichen“
      die Wörter „oder elektronischen“ eingefügt.

   c) In Satz 3 werden die Wörter „finden die Sätze 1
      und 2“ durch die Wörter „findet Satz 2“ ersetzt.

 9. In § 32 werden

   a) in Satz 1 nach den Wörtern „Auswirkungen der
      Tierhaltung“ und
   b) in Satz 2 nach den Wörtern „Auswirkung der
      Haltung“
   jeweils die Wörter „einschließlich der Gabe von Arz-
   neimitteln“ eingefügt.
10. In § 39 werden nach den Wörtern „Grundlagen der
    Infektionsepidemiologie“ das Komma und die Wör-
    ter „des Tierseuchenrechts sowie der Vorschriften
    zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte“ durch
    die Wörter „sowie der Vorschriften des innerstaat-
    lichen und des europäischen Tiergesundheitsrechts
    einschließlich des Rechts der Beseitigung tierischer
    Nebenprodukte“ ersetzt.
11. In § 40 Satz 1 werden nach den Wörtern „Risiken
    für Tier und Mensch“ die Wörter „einschließlich der
    Risiken möglicher Resistenzentwicklungen“ einge-
    fügt.
12. In § 51 Satz 2 werden die Wörter „und Geschichte“
    gestrichen.

13. § 53 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Tierseuchen-
      bekämpfung“ die Wörter „einschließlich der vor-
      beugenden Möglichkeiten zur Verhütung von
      Tierseuchen“ eingefügt.

   b) Folgender Satz wird angefügt:

       „Den Studierenden sollen auch Kenntnisse über

       die Möglichkeiten zur schmerzlosen Tötung von
       Tieren vermittelt werden.“
14. § 55 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Die praktische Ausbildung in der
       Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei einer
       für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
       von Rind oder Schwein in einem Schlachthof zu-
       ständigen Behörde dauert 100 Stunden. Sie ist
       innerhalb von mindestens drei aufeinanderfol-
       genden Wochen abzuleisten. Abweichend von
       Satz 2 kann die Ausbildung in zwei jeweils zeit-
       lich aufeinanderfolgenden Zeiträumen abgeleis-
       tet werden. Eine praktische Ausbildung in der

       Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei einer

       für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung

       von Geflügel in einem Schlachthof zuständigen

       Behörde kann auf die Ausbildung nach Satz 1 für
       höchstens 30 Stunden angerechnet werden.“
   b) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
      setzt:

       „Die Ausbildung kann auch an mehr als einem
       Schlachthof abgeleistet werden. Wird in einem

      Schlachthof nur Geflügel geschlachtet, sind von
      der Ausbildungszeit nach Absatz 2 Satz 1 min-
      destens 70 Stunden in einem Schlachthof mit
      der Tierart Rind oder Schwein abzuleisten. In
      diesem Fall findet Absatz 2 Satz 2 und 3 keine
      Anwendung.“

15. In § 56 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter
    „Schlachttiere und des Fleisches verschiedener
    Tierarten“ durch die Wörter „Schlachttiere und de-

    ren Fleisch“ ersetzt.

16. § 57 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Wo-
      chen“ das Komma und die Wörter „die aufein-
      ander folgen sollen“ gestrichen.
   b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Wochen“
      das Komma und die Wörter „die aufeinander fol-
      gen sollen,“ gestrichen.

17. § 63 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird aufgehoben.

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:
         „(1a) Bestehen begründete Zweifel an der
      Identität des Antragstellers, insbesondere auf
      Grund unterschiedlicher Namensbezeichnungen
      in den eingereichten Unterlagen, hat der Antrag-
      steller seine Identität zudem durch die Vorlage
      einer beglaubigten Kopie der Geburtsurkunde
      oder eines Auszugs aus dem Familienbuch der
      Eltern, bei Verheirateten auch der Heiratsurkunde
      oder eines Auszugs aus dem für die Ehe geführ-
      ten Familienbuch nachzuweisen.“

   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1
          Nr. 6“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2

          Nummer 6“ ersetzt.

      bb) Satz 7 wird gestrichen.

   d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

        „(6) Die nach den Absätzen 1 bis 4 vorzule-
      genden Unterlagen können elektronisch über-
      mittelt werden. Im Falle begründeter Zweifel an
      der Richtigkeit der elektronisch eingereichten
      Unterlagen kann die Übermittlung beglaubigter
      Kopien verlangt werden.“

18. § 68 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

         „(1) § 10 Absatz 2 und § 17 Absatz 3 Satz 1

      sind bis zum 29. Dezember 2017 in der am Tage

      der Verkündung dieser Verordnung geltenden

      Fassung anzuwenden.

        (2) Bescheinigungen nach Anlage 7 in der bis
      zum 30. Dezember 2016 geltenden Fassung, die
      vor diesem Zeitpunkt erteilt worden sind, bleiben
      gültig.“

   b) Absatz 4 wird aufgehoben.
BGBl. 2016, Seite 3343 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3343

19. Anlage 7 wird wie folgt gefasst:
                                                                                                                                                                                    „Anlage 7
                                                                                                                                                                              (zu § 56 Abs. 3)


     ...............................................................................................................
                                                                    (Bezeichnung der zuständigen Behörde)

                                                                        Bescheinigung
                                                                über die praktische Ausbildung
                                                         in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung

    Der/Die Studierende der Veterinärmedizin
    ............................................................................................................
                                                                                    (Vor- und Zuname)

    hat

    1. in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

          in dem Schlachthof in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., Tierart: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,

    2. in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

          in dem Schlachthof in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., Tierart: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,

    3. in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

          in dem Schlachthof in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., Tierart: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,

    die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung abgeleistet.

    Zu oben Nummer 1.:
    Er/Sie hat sich während dieser Zeit . . . . Stunden unter meiner Aufsicht und Leitung in der Beurteilung der
    Schlachttiere und deren Fleisch geübt. Er/Sie hatte ferner Gelegenheit, sich mit dem technischen Ablauf
    eines Schlachthofes vertraut zu machen. Der Schlachthof entspricht den Voraussetzungen des § 55 Absatz 3
    Satz 1 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten.

                                                                                                       . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

                                                                                                       ...................................................
    (Siegel oder Stempel)                                                                              (Unterschrift der/des ausbildenden Tierärztin/Tierarztes)

    Zu oben Nummer 2.:
    Er/Sie hat sich während dieser Zeit . . . . Stunden unter meiner Aufsicht und Leitung in der Beurteilung der
    Schlachttiere und deren Fleisch geübt. Er/Sie hatte ferner Gelegenheit, sich mit dem technischen Ablauf
    eines Schlachthofes vertraut zu machen. Der Schlachthof entspricht den Voraussetzungen des § 55 Absatz 3
    Satz 1 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten.

                                                                                                       . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

                                                                                                       ...................................................
    (Siegel oder Stempel)                                                                              (Unterschrift der/des ausbildenden Tierärztin/Tierarztes)

    Zu oben Nummer 3.:
    Er/Sie hat sich während dieser Zeit . . . . Stunden unter meiner Aufsicht und Leitung in der Beurteilung der
    Schlachttiere und deren Fleisch geübt. Er/Sie hatte ferner Gelegenheit, sich mit dem technischen Ablauf
    eines Schlachthofes vertraut zu machen. Der Schlachthof entspricht den Voraussetzungen des § 55 Absatz 3
    Satz 1 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten.

                                                                                                       . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

                                                                                                       ...................................................
    (Siegel oder Stempel)                                                                              (Unterschrift der/des ausbildenden Tierärztin/Tierarztes)
                                                                                                                                                                                                         “.

BGBl. 2016, Seite 3344 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3344


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ISSN 0341-1095




                                                                            Artikel 2
                               Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut
                            der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten in der vom
                            Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
                            blatt bekannt machen.

                                                                            Artikel 3
                               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



                               Der Bundesrat hat zugestimmt.


                               Bonn, den 20. Dezember 2016

                                                             Der Bundesminister
                                                      für Ernährung und Landwirtschaft
                                                              Christian Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 3341. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d05631a782f82aaa….