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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 3341
BGBl. 2016 I S. 3341 · 17.013 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten*
Vom 20. Dezember 2016
Auf Grund des § 5 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 Nummer 1
und Satz 3 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 20. November 1981
(BGBl. I S. 1193), von denen § 5 Absatz 1 Satz 1 zuletzt
durch Artikel 379 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) und § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 zuletzt
durch Artikel 22 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Die Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen
und Tierärzten vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1827), die
zuletzt durch Artikel 380 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach den
Wörtern „notwendigen Grundkenntnisse“ die
Wörter „einschließlich der erforderlichen Bezüge
zum innerstaatlichen und europäischen Recht“
eingefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die tierärztliche Ausbildung stellt ferner
sicher, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten nach
Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 7. September 2005 über die Anerkennung
von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
30.9.2005, S. 22) in der jeweils geltenden Fas-
sung erworben werden.“
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013
zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über
die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informa-
tionssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132).
2. In § 3 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „von
Artikel 38 der Richtlinie 2005/36/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 7. Sep-
tember 2005 über die Anerkennung von Berufs-
qualifikationen (ABl. EU Nr. L 178 S. 1)“ durch die
Wörter „des Artikels 38 der Richtlinie 2005/36/EG“
ersetzt.
3. In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 und 3“ ersetzt.
4. § 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wiederholungsprüfungen sollen bei dem Prüfungs-
ausschuss abgelegt werden, bei dem die Prüfung
nicht bestanden worden ist.“
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„kann schriftlich“ ein Komma und das Wort
„elektronisch“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „sollen“ die
Wörter „mindestens zwei, jedoch“ eingefügt.
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden das Semikolon und die
Wörter „sie ist in der Niederschrift kurz zu
begründen“ gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Sie ist in der Niederschrift nachvollziehbar
zu begründen.“
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“
die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
7. Dem § 15 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Entscheidung über den Abbruch einer
Prüfung nach Satz 1 oder die Erklärung nach Satz 2
gilt § 14 Absatz 1 Satz 4 entsprechend.“
8. § 17 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter „bei
der zweiten Wiederholungsprüfung“ durch die
Wörter „bei der ersten und zweiten Wieder-
holungsprüfung“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlichen“
die Wörter „oder elektronischen“ eingefügt.
c) In Satz 3 werden die Wörter „finden die Sätze 1
und 2“ durch die Wörter „findet Satz 2“ ersetzt.
9. In § 32 werden
a) in Satz 1 nach den Wörtern „Auswirkungen der
Tierhaltung“ und
b) in Satz 2 nach den Wörtern „Auswirkung der
Haltung“
jeweils die Wörter „einschließlich der Gabe von Arz-
neimitteln“ eingefügt.
10. In § 39 werden nach den Wörtern „Grundlagen der
Infektionsepidemiologie“ das Komma und die Wör-
ter „des Tierseuchenrechts sowie der Vorschriften
zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte“ durch
die Wörter „sowie der Vorschriften des innerstaat-
lichen und des europäischen Tiergesundheitsrechts
einschließlich des Rechts der Beseitigung tierischer
Nebenprodukte“ ersetzt.
11. In § 40 Satz 1 werden nach den Wörtern „Risiken
für Tier und Mensch“ die Wörter „einschließlich der
Risiken möglicher Resistenzentwicklungen“ einge-
fügt.
12. In § 51 Satz 2 werden die Wörter „und Geschichte“
gestrichen.
13. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Tierseuchen-
bekämpfung“ die Wörter „einschließlich der vor-
beugenden Möglichkeiten zur Verhütung von
Tierseuchen“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Den Studierenden sollen auch Kenntnisse über
die Möglichkeiten zur schmerzlosen Tötung von
Tieren vermittelt werden.“
14. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die praktische Ausbildung in der
Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei einer
für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
von Rind oder Schwein in einem Schlachthof zu-
ständigen Behörde dauert 100 Stunden. Sie ist
innerhalb von mindestens drei aufeinanderfol-
genden Wochen abzuleisten. Abweichend von
Satz 2 kann die Ausbildung in zwei jeweils zeit-
lich aufeinanderfolgenden Zeiträumen abgeleis-
tet werden. Eine praktische Ausbildung in der
Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei einer
für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
von Geflügel in einem Schlachthof zuständigen
Behörde kann auf die Ausbildung nach Satz 1 für
höchstens 30 Stunden angerechnet werden.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
„Die Ausbildung kann auch an mehr als einem
Schlachthof abgeleistet werden. Wird in einem
Schlachthof nur Geflügel geschlachtet, sind von
der Ausbildungszeit nach Absatz 2 Satz 1 min-
destens 70 Stunden in einem Schlachthof mit
der Tierart Rind oder Schwein abzuleisten. In
diesem Fall findet Absatz 2 Satz 2 und 3 keine
Anwendung.“
15. In § 56 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter
„Schlachttiere und des Fleisches verschiedener
Tierarten“ durch die Wörter „Schlachttiere und de-
ren Fleisch“ ersetzt.
16. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Wo-
chen“ das Komma und die Wörter „die aufein-
ander folgen sollen“ gestrichen.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Wochen“
das Komma und die Wörter „die aufeinander fol-
gen sollen,“ gestrichen.
17. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Bestehen begründete Zweifel an der
Identität des Antragstellers, insbesondere auf
Grund unterschiedlicher Namensbezeichnungen
in den eingereichten Unterlagen, hat der Antrag-
steller seine Identität zudem durch die Vorlage
einer beglaubigten Kopie der Geburtsurkunde
oder eines Auszugs aus dem Familienbuch der
Eltern, bei Verheirateten auch der Heiratsurkunde
oder eines Auszugs aus dem für die Ehe geführ-
ten Familienbuch nachzuweisen.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1
Nr. 6“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2
Nummer 6“ ersetzt.
bb) Satz 7 wird gestrichen.
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die nach den Absätzen 1 bis 4 vorzule-
genden Unterlagen können elektronisch über-
mittelt werden. Im Falle begründeter Zweifel an
der Richtigkeit der elektronisch eingereichten
Unterlagen kann die Übermittlung beglaubigter
Kopien verlangt werden.“
18. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) § 10 Absatz 2 und § 17 Absatz 3 Satz 1
sind bis zum 29. Dezember 2017 in der am Tage
der Verkündung dieser Verordnung geltenden
Fassung anzuwenden.
(2) Bescheinigungen nach Anlage 7 in der bis
zum 30. Dezember 2016 geltenden Fassung, die
vor diesem Zeitpunkt erteilt worden sind, bleiben
gültig.“
b) Absatz 4 wird aufgehoben.

19. Anlage 7 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 7
(zu § 56 Abs. 3)
...............................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Behörde)
Bescheinigung
über die praktische Ausbildung
in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Der/Die Studierende der Veterinärmedizin
............................................................................................................
(Vor- und Zuname)
hat
1. in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in dem Schlachthof in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., Tierart: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,
2. in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in dem Schlachthof in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., Tierart: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,
3. in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in dem Schlachthof in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., Tierart: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,
die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung abgeleistet.
Zu oben Nummer 1.:
Er/Sie hat sich während dieser Zeit . . . . Stunden unter meiner Aufsicht und Leitung in der Beurteilung der
Schlachttiere und deren Fleisch geübt. Er/Sie hatte ferner Gelegenheit, sich mit dem technischen Ablauf
eines Schlachthofes vertraut zu machen. Der Schlachthof entspricht den Voraussetzungen des § 55 Absatz 3
Satz 1 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...................................................
(Siegel oder Stempel) (Unterschrift der/des ausbildenden Tierärztin/Tierarztes)
Zu oben Nummer 2.:
Er/Sie hat sich während dieser Zeit . . . . Stunden unter meiner Aufsicht und Leitung in der Beurteilung der
Schlachttiere und deren Fleisch geübt. Er/Sie hatte ferner Gelegenheit, sich mit dem technischen Ablauf
eines Schlachthofes vertraut zu machen. Der Schlachthof entspricht den Voraussetzungen des § 55 Absatz 3
Satz 1 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...................................................
(Siegel oder Stempel) (Unterschrift der/des ausbildenden Tierärztin/Tierarztes)
Zu oben Nummer 3.:
Er/Sie hat sich während dieser Zeit . . . . Stunden unter meiner Aufsicht und Leitung in der Beurteilung der
Schlachttiere und deren Fleisch geübt. Er/Sie hatte ferner Gelegenheit, sich mit dem technischen Ablauf
eines Schlachthofes vertraut zu machen. Der Schlachthof entspricht den Voraussetzungen des § 55 Absatz 3
Satz 1 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...................................................
(Siegel oder Stempel) (Unterschrift der/des ausbildenden Tierärztin/Tierarztes)
“.

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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut
der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten in der vom
Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 2016
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 3341. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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