Gesetze / Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
TAppV§ 1 Ziele und Gliederung der tierärztlichen Ausbildung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TAppV/1#abs-1 (1) Ziel der Ausbildung sind wissenschaftlich und praktisch ausgebildete Tierärztinnen oder Tierärzte, die zur eigenverantwortlichen und selbständigen tierärztlichen Berufsausübung im Sinne des § 1 der Bundes-Tierärzteordnung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt sind. Es sollen
vermittelt werden, derer es bedarf, den tierärztlichen Beruf in seiner gesamten Breite verantwortlich unter besonderer Berücksichtigung der Qualitätssicherung auszuüben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TAppV/1#abs-2 (2) Die tierärztliche Ausbildung umfasst
Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt für die gesamte Ausbildung fünf Jahre und sechs Monate.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TAppV/1#abs-3 (3) Die tierärztliche Ausbildung stellt ferner sicher, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten nach Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung erworben werden.
Änderungsverlauf
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20.12.2016 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 3341)
BGBl. 2016 I S. 3341
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