Gesetze / Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
TAppV§ 12 Ladung zur Prüfung, Versäumnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- VGH Bayern, 31.07.2025 – 7 B 25.449
- VGH Bayern, 31.07.2025 – 7 B 25.450Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 10.03.2026 – 2 ME 144/25Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TAppV/12#abs-1 (1) Der oder die Studierende ist spätestens sieben Tage vor dem Prüfungstermin zu laden. Die Ladung ist zuzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TAppV/12#abs-2 (2) Versäumen Studierende aus triftigem Grund einen Prüfungstermin oder die Frist zur Abgabe eines schriftlichen Befundprotokolls, so sind sie zu einer neuen Prüfung zu laden, die nicht als Wiederholungsprüfung gilt, oder ihnen ist eine neue Frist zu setzen. Der Grund der Versäumnis ist dem oder der Vorsitzenden unverzüglich auch schriftlich mitzuteilen und auf Verlangen glaubhaft zu machen. Im Falle der Versäumnis wegen Krankheit ist zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der oder die Vorsitzende kann verlangen, dass das Zeugnis eines Gesundheitsamtes vorgelegt wird. Die Leistungen der Studierenden in der betreffenden Prüfung gelten bei Versäumnis ohne triftigen Grund als "nicht ausreichend".
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TAppV/12#abs-3 (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Studierenden eine Prüfung abbrechen oder von ihr zurücktreten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TAppV/12#abs-4 (4) Studierende, die sich ohne triftigen Grund spätestens ein Studienjahr nach dem für sie frühestmöglichen Zeitpunkt und Studierende, die sich ein halbes Jahr vor dem für sie letztmöglichen Zeitpunkt nicht zu einer Prüfung gemeldet haben, sind vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von Amts wegen zu einer Pflichtstudienberatung zu laden.