Gesetze / Traumaambulanz-Verordnung

TAmbV

§ 13 Übergangsregelung

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2024

Bund

Für Vereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2024 mit Traumaambulanzen geschlossen werden, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.

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