Gesetze / Traumaambulanz-Verordnung
TAmbV§ 12 Abrechnungsverfahren, Vergütung
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TAmbV/12#abs-1 (1) Die Abrechnung erfolgt unmittelbar zwischen Traumaambulanz und der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Für die Abrechnung sind folgende Daten erforderlich:
Die Daten werden auf elektronischem Weg übermittelt, sofern in der Vereinbarung keine anderweitige Regelung zur Datenübermittlung getroffen wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TAmbV/12#abs-2 (2) Die Traumaambulanz rechnet mit der nach Landesrecht zuständigen Behörde den vereinbarten Satz pro durchgeführter Sitzung, weitere vereinbarte Aufwendungen zuzüglich einer Pauschale für Dokumentationsleistungen sowie für die Unterstützung bei der Antragstellung ab.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TAmbV/12#abs-3 (3) Für den im Zusammenhang mit der Vernetzung entstehenden Aufwand erhalten die Traumaambulanzen pro Fall eine Pauschale in Höhe des für zwei Sitzungen zu zahlenden Betrages, wenn in der Vereinbarung keine andere Regelung zur Vergütung der Vernetzungsarbeit getroffen wurde.