Gesetze / Traumaambulanz-Verordnung

TAmbV

§ 11 Vernetzung

Stand: 01.01.2024

Bund

Die Traumaambulanzen sollen sich mit örtlich ansässigen Organisationen und Leistungserbringern vernetzen, die Hilfs- und Unterstützungsangebote für Leistungsberechtigte nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch bereitstellen. Die Bildung von Qualitätszirkeln ist möglich.

§ 10 § 12