Gesetze / Tierarzneimittelgesetz

TAMG

§ 41 Zuordnung zu den einzelnen Kategorien der Verkaufsabgrenzung

Stand: 14.08.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/41#abs-1 (1) Die zuständige Bundesoberbehörde ordnet ein zugelassenes oder registriertes Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnisches Produkt nach den in der Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 3 festgelegten Einteilungskriterien einer Kategorie zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/41#abs-2 (2) Die zuständige Bundesoberbehörde überprüft die Zuordnung in regelmäßigen Abständen oder auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers der Zulassung und passt sie dem Stand von Wissenschaft und Technik an.

§ 40 § 42