Gesetze / Tierarzneimittelgesetz
TAMG§ 3 Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/3?asof=2024-04-01#abs-1 (1) Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/3?asof=2024-04-01#abs-2 (2) Keine Tierarzneimittel sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/3?asof=2024-04-01#abs-3 (3) Soweit dieses Gesetz dies bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes auch für folgende veterinärmedizintechnischen Produkte:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/3?asof=2024-04-01#abs-4 (4) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für § 63.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2024 (BGBl. I Nr. 97)
BGBl. 2024 I Nr. 97
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.