Gesetze / Tierarzneimittelgesetz

TAMG

§ 35a Verschreibungspflicht

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/35a?asof=2026-03-14#abs-1 (1) Inaktivierte immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 sind stets verschreibungspflichtig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/35a?asof=2026-03-14#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannten Tierarzneimittel dürfen von der Tierärztin oder dem Tierarzt für die in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 genannten Tiere nur verschrieben werden, wenn

1.
außergewöhnliche Umstände vorliegen und
2.
kein immunologisches Tierarzneimittel für diese Zieltierart und dieses Anwendungsgebiet zugelassen ist.
§ 35 § 35b