Gesetze / Tierarzneimittelgesetz TAMG § 32 Buchführung Bund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 28.01.2022 bis 14.08.2026. Zur aktuellen Fassung → Für Eigentümer und Halter von der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Tieren gelten die Buchführungspflichten nach Artikel 108 der Verordnung (EU) 2019/6 entsprechend.