Gesetze / Tierarzneimittelgesetz
TAMG§ 18 Ergänzende Vorschriften zur Erteilung der Großhandelsvertriebserlaubnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/18?asof=2022-01-28#abs-1 (1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte liegt oder liegen soll, erteilt auf Antrag eine Großhandelsvertriebserlaubnis nach Artikel 99 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/18?asof=2022-01-28#abs-2 (2) In dem Antrag nach Absatz 1 hat der Antragsteller gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/18?asof=2022-01-28#abs-3 (3) Die zuständige Behörde trifft die Entscheidung innerhalb der Frist des Artikels 100 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6. Dem Antragsteller ist dabei Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch höchstens innerhalb eines Monats, die Unterlagen zu vervollständigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/18?asof=2022-01-28#abs-4 (4) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/18?asof=2022-01-28#abs-5 (5) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass einer der Versagungsgründe nach Absatz 4 bei der Erteilung vorgelegen hat. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nicht mehr vorliegen; anstelle des Widerrufs kann auch das Ruhen der Erlaubnis angeordnet werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/18?asof=2022-01-28#abs-6 (6) Die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis hat der zuständigen Behörde jede Änderung der in Artikel 100 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 genannten Anforderungen sowie jede Änderung der Großhandelstätigkeit unter Vorlage der Nachweise unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Bei einem Wechsel der verantwortlichen Person nach Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/6 hat die Anzeige unverzüglich zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/18?asof=2022-01-28#abs-7 (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für die Tätigkeit der Apotheken im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebes.