Gesetze / Tierarzneimittelgesetz

TAMG

§ 16 Import, Herstellung von und Handel mit Wirkstoffen; Verordnungsermächtigung

Stand: 14.08.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/16#abs-1 (1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte liegt oder liegen soll, registriert nach Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassenen Importeurinnen, Importeure, Herstellerinnen, Hersteller, Händlerinnen und Händler von Wirkstoffen, die als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel verwendet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/16#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Angaben für die Registrierung der Tätigkeit festzulegen, die neben den Angaben nach Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 erforderlich sind.

§ 15 § 17