Gesetze / Zweite Verordnung zur Anpassung des Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen
TÜPrKostO1992GebVAnpV 2Anhang I Gebühren für die Prüfung von Dampfkesselanlagen
Stand: 10.06.2019
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2106 - 2110
Für die Prüfung von Dampfkesselanlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei nicht elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der Heizfläche | ||
| H in qm (Nummer 1.1.7) und beträgt in EUR | ||
| - bis 100 qm Heizfläche | 1,64 x H + 59,61, | |
| - über 100 qm bis 500 qm Heizfläche | 0,67 x H + 153,38, | |
| - über 500 qm bis 3.000 qm Heizfläche | 0,56 x H + 204,33, | |
| - über 3.000 qm Heizfläche | 0,51 x H + 340,90, | |
b) bei elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der elektrischen Leistung N in kW und beträgt in EUR | 0,07 x N + 59,61. | |
| 1.1.3 | Der Zuschlag beträgt je Feuerung (je Brenner, je Einblase- und Rostfeuerung, je Handbeschickung) sowie für jede weitere Brennstoffart und -form | 24,93 EUR. |
| 1.1.4 | Bei Abgaswasservorwärmern, die vom Dampfkessel wasserseitig absperrbar sind, beträgt der Zuschlag | 82,38 EUR. |
| 1.1.5 | Bei Dampfkesseln beträgt der Zuschlag für die Prüfung der Einrichtungen für den Betrieb | |
a) mit ständiger Beaufsichtigung von einer Warte aus, mit eingeschränkter Beaufsichtigung oder ohne ständige Beaufsichtigung über 24 Stunden oder | 44,45 EUR. | |
b) ohne ständige Beaufsichtigung über 72 Stunden | 82,38 EUR. | |
| 1.1.6 | Bei Heißwassererzeugern, die ein Ausdehnungsgefäß oder einen Auffangbehälter besitzen, beträgt der Zuschlag jeweils bei einem Rauminhalt | |
| - bis 50 Liter | 48,78 EUR, | |
| - über 50 Liter bis 400 Liter | 56,91 EUR, | |
| - über 400 Liter bis 2.000 Liter | 76,96 EUR, | |
| - über 2.000 Liter bis 5.000 Liter | 102,43 EUR, | |
| - über 5.000 Liter bis 10.000 Liter | 121,94 EUR, | |
| - über 10.000 Liter | 121,94 EUR, | |
| und zusätzlich je weitere und angefangene 10.000 Liter | 11,38 EUR. |
H = n x l x d(tief)a x pi.
Es bedeuten:
n Anzahl der Rohre in der Rohrwand, wobei jedoch höchstens
folgende Rohrzahl zugrunde gelegt werden darf:
b
n(tief)max = --------------,
2 x d(tief)a
l mittlere beheizte Länge der Rohre in m,
d(tief)a Rohraußendurchmesser in m,
b Breite der Rohrwand in m.
eine Bestiftung der Rohre und angeschweißte Rippen als Halterung
für Auskleidungen, Ausmauerungen, Ausstampfungen und dergleichen
bleiben unberücksichtigt.
1.1.7.3 Bei Rohrwandkonstruktionen, die gegen den Feuerraum abgedeckt
sind (z. B. Bailey-Platten, Zündgürtel, Zyklone), gilt als
Heizfläche in qm die Fläche
d(tief)a
H = n x l x ---------- x pi,
2
wobei für n die tatsächlich vorhandene Anzahl der Rohre einzusetzen
ist.
1.1.7.4 Bei Rohrwänden aus Flossenrohren und bei ähnlichen Konstruktionen
gilt als Heizfläche in qm die Fläche
pi x d(tief)a
H = n x l x (----------------- + t - d(tief)a),
2
wobei t die Teilung der Rohre in der Rohrwand bedeutet.
| - bis 4,00 t/h | 24,28 x D + 43,35, | |
| - über 4,00 t/h | 12,14 x D + 91,05. | |
| 2.1.2.2 | Bei Heißwassererzeugern beträgt die Leistungsgebühr je Dampfkessel mit einer Wärmeleistung Q in MW in EUR | |
| - bis 2,75 MW | 34,63 x Q + 43,35, | |
| - über 2,75 MW | 17,29 x Q + 91,05. | |
| 2.1.3 | Der Zuschlag beträgt je Feuerung (je Brenner, je Einblase- und Rostfeuerung, je Handbeschickung) sowie für jede weitere | |
| Brennstoffart und -form | 26,55 EUR. | |