Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure
SächsÖbVIVO§ 14 Abwicklung des Amtes, Amtsverwalter
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/14#abs-1 (1) Der Amtsverwalter wird schriftlich und widerruflich bestellt. Er erstellt eine Übersicht über die nicht abgeschlossenen Geschäftsvorgänge und hält diese laufend. Nicht abgeschlossene Geschäftsvorgänge sind
1. Katastervermessungen und Abmarkungen, deren Ergebnisse noch nicht zur Übernahme in das Liegenschaftskataster eingereicht sind,
2. Katastervermessungen und Abmarkungen, deren Ergebnisse zur Übernahme in das Liegenschaftskataster eingereicht, jedoch noch nicht übernommen sind,
3. anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren einschließlich der Vorverfahren,
4. anhängige Berichtigungen von Fehlern in Katastervermessungen und Abmarkungen sowie
5. sonstige die Amtsausübung betreffende, noch nicht abgeschlossene Vorgänge.
Der Amtsverwalter übermittelt die Übersicht der oberen Vermessungsbehörde. Ist die Erhebung der betreffenden Informationen und Unterlagen mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, unterstützt die obere Vermessungsbehörde den Amtsverwalter bei der Erstellung der Übersicht. Die obere Vermessungsbehörde kann den Amtsverwalter aus einem wichtigen Grund von der Bearbeitung bestimmter Geschäftsvorgänge entbinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/14#abs-2 (2) Der Amtsverwalter schließt die nicht abgeschlossenen Geschäftsvorgänge ab. Er hat seiner Unterschrift einen die Amtsverwaltung kennzeichnenden Zusatz beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/14#abs-3 (3) Der Amtsverwalter hat der oberen Vermessungsbehörde den Abschluss der Geschäftsvorgänge anzuzeigen. Die obere Vermessungsbehörde widerruft die Bestellung zum Amtsverwalter nach Abschluss der Geschäftsvorgänge.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/14#abs-4 (4) Die obere Vermessungsbehörde kann die Bestellung zum Amtsverwalter aus einem wichtigen Grund vorzeitig widerrufen. Sie kann erneut eine Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zum Amtsverwalter bestellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/14#abs-5 (5) Der Amtsverwalter hat
1. das Geschäftsbuch,
2. die Anträge auf Katastervermessung und Abmarkung,
3. die Unterlagen zur Kostenfestsetzung sowie
4. die Übersicht über die Fachkräfte
der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, deren oder dessen Amt erloschen ist, bis zum Ende der Fristen nach § 7 Abs. 3 sowie § 8 Abs. 3 aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/14#abs-6 (6) Der Amtsverwalter kann seinen Amtssitz in den Amtsbezirk der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs verlegen, deren oder dessen Amt erloschen ist. § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung. Die Verlegung des Amtssitzes ist der oberen Vermessungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/14#abs-7 (7) Für den Fall, dass mehrere Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder -ingenieure als Amtsverwalter bestellt werden, überträgt die obere Vermessungsbehörde einem Amtsverwalter die Erstellung der Übersicht nach Absatz 1 Satz 2. Die obere Vermessungsbehörde weist aufgrund dieser Übersicht die nicht abgeschlossenen Geschäftsvorgänge den einzelnen Amtsverwaltern zur Bearbeitung zu. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 für jeden der Amtsverwalter.