Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure

SächsÖbVIVO

§ 13 Entlassung auf eigenen Antrag

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Beantragt eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ihre oder seine Entlassung aus dem Amt, ist diese für den Zeitpunkt auszusprechen, an dem alle Geschäftsvorgänge nach § 14 abgeschlossen sind. Offene Geschäftsvorgänge können durch Übertragung auf andere Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder -ingenieure abgeschlossen werden, wenn diese sowie der Antragsteller der Katastervermessung und Abmarkung der Übertragung zustimmen.

§ 12 § 14