Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung SächsWoFZustG § 2 Aufsicht Stand: 26.08.2026 Sachsen Die Aufsicht über die zuständigen Stellen nach § 1 führen die Rechtsaufsichtsbehörden.