Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung

SächsWoFZustG

§ 1 Zuständigkeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWoFZustG/1#abs-1 (1) Zuständige Stellen zur Durchführung des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung ( Wohnraumförderungsgesetz – WoFG ) vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885, 1893), sind die Kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden. Ist eine solche Stadt oder Gemeinde erfüllende Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft, so erstreckt sich die Zuständigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben auch auf die anderen an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWoFZustG/1#abs-2 (2) Örtlich zuständig ist die Stelle, in deren Gebiet sich die Wohnung, die Gegenstand der sozialen Wohnraumförderung ist, befindet.

§ 2