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§ 2 SächsWoFZustG (Sachsen) — Aufsicht

Gesetz über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Aufsicht über die zuständigen Stellen nach § 1 führen die Rechtsaufsichtsbehörden.