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Gesetz über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung
Landesrecht Sachsen
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)
Die Aufsicht über die zuständigen Stellen nach § 1 führen die Rechtsaufsichtsbehörden.