Gesetze / Landesrecht Sachsen / Waldgesetz für den Freistaat Sachsen

SächsWaldG

§ 12 Reiten im Wald

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/12#abs-1 (1) Das Reiten im Wald ist nur auf dafür ausgewiesenen und gekennzeichneten Wegen gestattet. Es sollen daher genügend geeignete, möglichst zusammenhängende und an entsprechende Wege auf Gemeindegebieten von Nachbargemeinden anschließende Waldwege für das Reiten ausgewiesen werden. Die Ausweisung erfolgt durch die Forstbehörde nach Anhörung der beteiligten Waldbesitzer und der Betroffenen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/12#abs-2 (2) Erhebliche Schäden, die durch das Reiten auf ausgewiesenen Waldwegen entstanden sind, ersetzt oder beseitigt der Freistaat Sachsen nach seiner Wahl.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/12#abs-3 (3) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausweisung und Kennzeichnung von Reitwegen sowie die Entschädigung der Waldbesitzer zu regeln.

§ 11 § 13