Gesetze / Landesrecht Sachsen / Waldgesetz für den Freistaat Sachsen

SächsWaldG

§ 14 Aneignung von Waldfrüchten, Blumen und Kräutern

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/14#abs-1 (1) Wildwachsende Blumen, Gräser und Farne können für den persönlichen Bedarf (Handstrauß) entnommen werden. Entsprechendes gilt für das Entnehmen von Leseholz, Pilzen, Kräutern, Moosen, Beeren und anderen Wildfrüchten. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/14#abs-2 (2) Organisierte Veranstaltungen zum Sammeln der in Absatz 1 genannten Waldfrüchte und Pflanzen sind nur mit besonderer Erlaubnis des Waldbesitzers gestattet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/14#abs-3 (3) Die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes und sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Rechte aus Absatz 1 und 2 einschränken, bleiben unberührt.

§ 13 § 15