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# § 13 SächsWaldG (Sachsen) — Sperrung von Wald

Waldgesetz für den Freistaat Sachsen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Waldbesitzer kann aus wichtigen Gründen, insbesondere aus Gründen des Waldschutzes, des Waldbrandschutzes, der Wald- und Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer eigener schutzwürdiger Interessen das Betreten des Waldes einschränken (Sperrung).

(2) Die Sperrung bedarf der Genehmigung durch die Forstbehörde, im Falle von Erholungswald im Sinne von § 31 Abs. 2 der Genehmigung durch die Gemeinde. Die Sperrung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Forstbehörde wird ermächtigt, Waldgebiete aus den Gründen des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu sperren.

(3) Die Sperrung von Wald für eine Dauer bis zu zwei Monaten bedarf keiner Genehmigung. Sie ist der Forstbehörde jedoch unverzüglich anzuzeigen; diese kann die Aufhebung der Sperrung anordnen.

(4) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Art und Kennzeichnung der Sperrung zu bestimmen.

(5) Sperrungen auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 13 SächsWaldG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/13

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