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SächsWahlG

§ 44 Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/44#abs-1 (1) Eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Landtag mit dem fristgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung nach § 40 Absatz 2 oder § 41 Absatz 3 erfolgenden schriftlichen Annahmeerklärung bei der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Landtages und im Falle des § 43 Absatz 4 nicht vor Ausscheiden der oder des nach dem ursprünglichen Wahlergebnis gewählten Abgeordneten. Gibt die oder der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist keine oder keine schriftliche Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Annahme und Ablehnung können nicht widerrufen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/44#abs-2 (2) Nach Annahme des Mandats hat die oder der Abgeordnete innerhalb einer Woche der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages ihre oder seine Wohnanschriften der letzten zehn Jahre vor der Herstellung der Einheit Deutschlands schriftlich mitzuteilen. Die oder der Abgeordnete soll ihre oder seine Personenkennzahl nach dem Recht der DDR hinzufügen. Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages fordert vom Bundesarchiv sämtliche die Person der oder des gewählten Abgeordneten betreffenden Unterlagen im Sinne der § 20 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b, § 21 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Stasi-Unterlagen-Gesetzes an und gibt der oder dem Abgeordneten hiervon Kenntnis. Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages übersendet dem Bundesarchiv die ihr oder ihm nach Satz 1 zugegangenen Mitteilungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/44#abs-3 (3) Der Landtag bildet zu Beginn der Wahlperiode einen Bewertungsausschuss. Dieser setzt sich aus je zwei Mitgliedern der im Landtag vertretenen Fraktionen zusammen. Der Bewertungsausschuss bewertet die vom Bundesarchiv übergebenen Unterlagen. Er erstellt einen Bericht mit einer Beschlussempfehlung, ob Antrag auf Erhebung der Anklage mit dem Ziel der Aberkennung des Mandats gemäß Artikel 118 der Verfassung des Freistaates Sachsen empfohlen werden soll. Der Landtag entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/44#abs-4 (4) Die Sitzungen des Bewertungsausschusses sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des Bewertungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über die Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit im Bewertungsausschuss bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/44#abs-5 (5) Der Bewertungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/44#abs-6 (6) Vor der Entscheidung über eine Beschlussempfehlung an den Landtag, ob ein Antrag auf Erhebung der Abgeordnetenanklage gemäß Artikel 118 der Verfassung des Freistaates Sachsen empfohlen werden soll, gibt der Ausschuss dem betroffenen Mitglied des Landtages Gelegenheit zur Stellungnahme. Die oder der Betroffene kann Einsicht in die Unterlagen verlangen. Sie oder er hat das Recht, sich durch eine Person des Vertrauens begleiten und bei der Einsichtnahme vertreten zu lassen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/44#abs-7 (7) Eine Beschlussempfehlung, in der dem Landtag empfohlen werden soll, die Erhebung der Anklage mit dem Ziel der Aberkennung des Mandats gemäß Artikel 118 der Verfassung des Freistaates Sachsen zu empfehlen, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bewertungsausschusses. In der Beschlussempfehlung ist zu begründen, weshalb die fortdauernde Innehabung des Mandats als untragbar erscheint. Die Beschlussempfehlung wird nur an die Mitglieder des Landtages verteilt.

§ 43 § 45