Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wahlgesetz
SächsWahlG§ 43 Wiederholungswahl
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/43#abs-1 (1) Wird im Wahlprüfungsverfahren eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/43#abs-2 (2) Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate verflossen sind, aufgrund derselben Wählerverzeichnisse wie die Hauptwahl statt, soweit nicht die Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren hinsichtlich der Wahlvorschläge und Wählerverzeichnisse Abweichungen vorschreibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/43#abs-3 (3) Die Wiederholungswahl muss spätestens 60 Tage nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/43#abs-4 (4) Aufgrund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis nach den Vorschriften des Sechsten Teils neu festgestellt. § 40 Absatz 2 und § 41 Absatz 3 gelten entsprechend.