Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wahlgesetz
SächsWahlG§ 41 Feststellung des Ergebnisses der Wahl nach Landeslisten
Stand: 29.08.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/41#abs-1 (1) Der Landeswahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen im Wahlgebiet für die einzelnen Landeslisten abgegeben worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/41#abs-2 (2) Der Landeswahlausschuss stellt auch fest, wie viele Sitze auf die einzelnen Landeslisten entfallen und welche Bewerberinnen und Bewerber gewählt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/41#abs-3 (3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 41 SächsWahlG →
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