Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wahlgesetz
SächsWahlG§ 40 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
Stand: 29.08.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/40#abs-1 (1) Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen im Wahlkreis für die einzelnen Kreiswahlvorschläge (Direktbewerberinnen und Direktbewerber) und Landeslisten abgegeben worden sind und welche Direktbewerberin oder welcher Direktbewerber als Wahlkreisabgeordnete oder Wahlkreisabgeordneter gewählt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/40#abs-2 (2) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter benachrichtigt die gewählte Wahlkreisabgeordnete oder den gewählten Wahlkreisabgeordneten und fordert sie oder ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie oder er die Wahl annimmt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 40 SächsWahlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.