Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wahlgesetz
SächsWahlG§ 42 Nachwahl
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/42#abs-1 (1) Eine Nachwahl findet statt,
1. wenn in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist,
2. wenn eine Wahlkreisbewerberin oder ein Wahlkreisbewerber nach der Zulassung des Kreiswahlvorschlages, aber noch vor der Wahl stirbt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/42#abs-2 (2) Die Nachwahl soll im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 spätestens drei Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden. Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 kann sie am Tag der Hauptwahl stattfinden; sie soll spätestens sechs Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/42#abs-3 (3) Die Nachwahl findet nach denselben Vorschriften, auf denselben Grundlagen und aufgrund derselben Wählerverzeichnisse wie die Hauptwahl statt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/42#abs-4 (4) Im Falle einer Nachwahl ist das vorläufige Ergebnis der Hauptwahl unmittelbar nach Beendigung der Wahlhandlung auf der Grundlage der abgegebenen Stimmen zu ermitteln, festzustellen und bekannt zu geben.