Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wahlgesetz

SächsWahlG

§ 41 Feststellung des Ergebnisses der Wahl nach Landeslisten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/41#abs-1 (1) Der Landeswahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen im Wahlgebiet für die einzelnen Landeslisten abgegeben worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/41#abs-2 (2) Der Landeswahlausschuss stellt auch fest, wie viele Sitze auf die einzelnen Landeslisten entfallen und welche Bewerberinnen und Bewerber gewählt sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/41#abs-3 (3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.

§ 40 § 42