Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wahlgesetz
SächsWahlG§ 39 Entscheidung des Wahlvorstandes
Stand: 26.08.2026
Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle Fragen, die sich bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses ergeben. Der Kreiswahlausschuss hat das Recht der Nachprüfung.